Drogendelikt in Verbindung mit einer organisierten, in mehreren Staaten tätigen Gruppe
Martin Murad · 16. Dezember 2024

Die Begehung eines Drogendelikts in Verbindung mit einer in mehreren Staaten tätigen organisierten Gruppe (§ 283 Abs. 3 lit. c StGB) ist erfüllt, wenn der Täter mit einer solchen Gruppe zusammenarbeitet, auch wenn die Verteilungs- und Kurieroperationen der Gruppe in verschiedenen Ländern stattfinden.
Die Beteiligung an grenzüberschreitender Koordination reicht aus, um die erhöhte Strafe auszulösen.
