Cannabinoid – erhebliches Ausmaß
Martin Murad · 22. Januar 2026

Erhebliches Ausmaß entspricht dem Zehnfachen der „mehr als geringen Menge“. Bei Cannabis bedeutet dies über 100 g THC oder über 1 kg getrocknete Pflanze.
Ein Angeklagter importierte und lagerte 332,4 g THC (2,916 kg Cannabis) sowie mindestens 3 kg zusätzliches getrocknetes Cannabis. Das Gericht stellte fest, dass dies das erhebliche Ausmaß überschritt, und wandte § 283 Abs. 2 lit. c des Strafgesetzbuchs an.
