Außerordentliche Strafreduzierung für einen Drogendelinquenten
Martin Murad · 12. Dezember 2024

Urteil des Prager Oberlandesgerichts (14 To 19/2024, 29. Februar 2024): Nach § 58 Abs. 1 StGB dürfen Gerichte eine Freiheitsstrafe nur in Ausnahmefällen unter den gesetzlichen Mindestrahmen reduzieren. Eine außerordentliche Strafreduzierung kann durch persönliche Umstände gerechtfertigt sein, die die Schuld des Täters oder die Schwere der Tat wesentlich verringern, wie schwere Erkrankung oder die alleinige Unterhaltsverpflichtung für eine große Familie. Ein guter Ruf oder ein ansonsten rechtschaffenes Leben reichen nicht aus.
Gerichte dürfen gewöhnliche mildernde Umstände nur dann kombinieren, wenn sie zusammen außergewöhnliche Umstände ergeben. In einem Fall betrieb der Täter eine illegale Cannabis-Plantage mit einer möglichen Ernte von über 10 kg pro Zyklus; trotz der großen Menge berücksichtigte das Gericht andere mildernde Umstände und wandte § 58 Abs. 1 an. Das Urteil betont, dass die außerordentliche Strafreduzierung keine verdeckte Begnadigung ist; sie muss gut begründet und proportional zur Schuld des Täters sein.
